Anmerkung:
11.10.2022 Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Stellen Personen ihr Fahrzeug über einen längeren Zeitraum auf einen bestimmten Parkplatz ab, ohne dieses zu bewegen, werden diese gemeinhin als Dauerparker bezeichnet. In der StVO und anderen verkehrsrechtlichen Gesetzestexten lässt sich dieser Begriff allerdings nicht finden und somit existiert zum Dauerparken keine juristische Definition, die zum Beispiel einen konkreten Zeitraum festlegt.
Daher hilft nur ein Blick in die generellen Vorgaben zum Parken und Halten, um herauszufinden, ob ein öffentlicher Parkplatz zum Dauerparken genutzt werden darf. Allerdings sieht auch § 12 StVO keine generellen Vorschriften vor, die für Pkw eine zeitliche Begrenzung der Parkdauer definieren.
Demnach ist das Dauerparken im Wohngebiet oder an öffentlichen Straßen grundsätzlich zulässig, solange nicht anderweitig ein Parkverbot besteht oder eine Parkraumbewirtschaftung erfolgt.
Allerdings gelten verschiedene Voraussetzungen, wenn Sie Ihr Fahrzeug längerfristig abstellen. So müssen Sie unter anderem auf folgendes achten:
- das Fahrzeug ist ordnungsgemäß angemeldet
- die TÜV-Plakette ist noch gültig
- das Kennzeichen ist lesbar
- die Beleuchtungseinrichtungen sind sauber
Diese Voraussetzungen sind alle erfüllt, somit ist das Parken auf der kommunalen Fläche grundsätzlich nicht verboten. Jedoch wie bereits im letzten Maerker mitgeteilt, wurde der Halter gebeten das Fahrzeug zu entfernen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Sachverhalt wenden Sie sich bitte direkt an das Amt für Ordnung und Recht.
18.10.2022 Das abgestellte Fahrzeug wurde durch den Besitzer entfernt.
Bitte lesen Sie hierzu die Hinweise zur Meldung 225252.