Anmerkung:
13.03.2024
Vielen Dank für Ihren Hinweis
Dieser wird an die zuständige Abteilung weitergeleitet..
Fußgängerüberwege werden durch das Verkehrszeichen 293 (Markierung) gekennzeichnet. Die Markierungen an dem von Ihnen beanstandeten Kreisverkehr sind vorhanden. Wir gehen davon aus, dass Sie das blaue Richtzeichen 350 meinen. Die Verhaltenspflichten folgen aus der Markierung, nicht aus dem Verkehrszeichen 350.
Nach VwV-StVO zu § 26 wird auf Fußgängerüberwege mit Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich.
Der Umstand ist durch die Zeichen 205 i. V. m. 215 gegeben. Aus dem Kreisverkehr ausfahrende Fahrzeuge müssen dem Fußgänger ohnehin Vorrang gewähren (§ 9 Abs. 3 StVO).
Ein Hinweis mit Zeichen 350 ist daher entbehrlich.
Es steht Ihnen aber frei, sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Elbe-Elster oder an den Straßenbaulastträger der L 601, den Landesbetrieb Straßenwesen, zu wenden.