Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dieser wurde an das zuständige Fachamt weitergeleitet.
Das Fachamt teilt mit, das genannte Grundstück und anliegende Grundstücke befinden sich im Privateigentum.
Dass die Stadt Rheinsberg Maßnahmen ergreift setzt voraus, dass es sich um kommunales Eigentum handelt oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt.
Die bloßen optischen Defizite erfüllen diese Kriterien nicht.
Eingehend auf die vorgeworfen Gefahren, in Bezug auf die Lagerung von Asbestplatten und der Metallzaun mit Spitzen, liegt objektiv kein Verstoß gegen geltendes Recht vor. Ebenfalls ist der Schutz für bedeutsame Rechtsgüter, wie Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht bedroht.
Von liegenden oder bereits lange zerbrochenen Asbestplatten geht keine Gefahr für die Gesundheit aus. Dazu müssten die Asbestarbeit vor kurzem verrichtet worden sein. Das ist nicht der Fall.
Die Spitzen des Metallzaunes könnten eine Gefahr darstellen, wenn dieser sich nicht im Sichtbereich des Betroffenen befinden würde, bsplw. wenn der Zaun nur 0,40 Meter hoch ist. So wie er aktuell aufgebaut ist, gilt er als gängige legitime Umzäunung.
Der Vollständigkeit halber möchte ich auch erwähnen, dass weder ein sittenwidriges oder moralisches Fehlverhalten des Eigentümers vorliegt.