Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben die zuständigeb Abteilung informiert und gebeten sich der Sache anzunehmen.
Antwort:
Gerne verweisen Sie auf § 12 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung: Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten […] das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. […] Bedeutet im Umkehrschluss, LKW mit einer Gesamtmasse unter 7,5 t dürfen im reinen oder allgemeinen Wohngebiet auch tagsüber parken.
Das Ordnungsamt kontrolliert regelmäßig, ob es hier zu Verstößen im ruhenden Verkehr kommt.