Unbewegter Anhänger
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
289057
Status: erledigt (grün).
Anmerkung:
11.03.24 - Gemäß § 12 Abs.3b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Kraftfahrzeuganhänger die nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird durch entsprechende Kontrollen von Mitarbeitern des Ordnungsamtes durchgeführt.
11.03.24 - Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dieser wurde an den zuständigen Fachbereich zur Bearbeitung weitergeleitet.