Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Bei der von Ihnen angezeigten Uhrzeit um 20:30 Uhr handelt es sich noch nicht um eine Ruhestörung. Gemäß dem Landesimmissionsschutzgesetzt (LImschG) gilt die einzuhaltende Nachtruhe von 22:00 bis 6:00 Uhr. Da die angegebene Zeit von Ihnen nicht in die Nachtruhe fällt, ist es unsererseits nicht möglich ein Verfahren wegen Ruhestörung zu eröffnen.
Bei künftigen Sachverhalten dieser Art möchte ich Sie daher bitten persönlich oder per E-Mail an uns heranzutreten, um genauere Angaben zu erfahren, um ein mögliches Verfahren zu beginnen.