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Beschreibung
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Eigenständiges Umwidmen der Waldwege in Reitwege
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
203445
Status: erledigt (grün).
Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dieser wird an den zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet.
Nein, grundsätzlich dürfen Reiter die öffentlichen Straßen benutzen.
Hierzu regelt der § 28 Straßenverkehrsordnung (StVO), dass für Reiter, die mit Ihren Pferden diese Straßen benutzen, die für den Fahrverkehr bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen gelten. Deshalb müssen diese den rechten Fahrbahnrand auf der rechten Straßenseite benutzen.
Zudem regelt der § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg, dass das Reiten auf Waldwegen und Waldbrandschutzstreifen zulässig ist.
Die ausgeschilderten Reitwege (Zeichen 238 „Reitweg), die ein blaues, rundes Schild mit einem Reiter auf einem Pferd abbilden zeigen an, dass hier ein Sonderweg für Reiter besteht, der nur von Pferden mit Reitern benutzt werden darf. Hier sind andere Nutzerkreise (Fußgänger usw.) untersagt.
Derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen (siehe § 17 BbgStrG). Soweit Sie als Zeuge Beobachtungen zu den verantwortlichen Verursachern gemacht haben, so wären diese dem Ordnungsamt entsprechend anzuzeigen.“