Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
15-04-2024
Der angeführte Bereich hat die Eigenschaft einer gewidmeten und öffentlichen Verkehrsfläche. Das bedeutet, dass die Eigenschaft einer befahrbaren Wegefläche derer eines Wanderwegs
deutlichen Vorrang hat. Der ausgewiesene Wanderweg verläuft hier über einen kurzen Abschnitt auf einer befahrbaren Wegefläche. Im Zuge der regelmäßigen Streckenkontrollen wurde in den von Ihnen aufgezeigten Flächen eine deutliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch den vorgefundenen Wegezustand nach den Wintermonaten (viele Schlaglöcher, Unebenheiten, aufgeweichte Fahrspuren) festgestellt. Im Nachgang erfolge vor kurzem die Streckeninstandsetzung, um bspw. den Anwohnern, Ver- und Entsorgern und Rettungsdiensten die Befahrung zu gewährleisten.
Zum Schutze der Natur und Umwelt sehen wir, da wo es möglich ist, von der Verwendung von kleinkörnigen Recyclingmaterialien ab und verwenden (wie vor Ort) Natursteinschotter, um die Befahrbarkeit der Wege wieder herzustellen.
Eine wesentliche Beeinträchtigung des Weges ist darüber hinaus nicht festzustellen. Die fußläufige Nutzung durch Menschen und Tieren ist darüber hinaus auch hier weiterhin möglich, zumal unsere naturbelassenen Wanderwege fortfolgend über deutlich widrigere Streckenpassagen führen können. Die angeführte widrige Inanspruchnahme durch Nutzer von Rollatoren ist sehr bedauerlich und nachvollziehbar. Allerdings ist solches bei vorliegenden natürlichen und nicht grundhaft ausgebauten Wanderwegen auch regelmäßig durch die rudimentäre und natürliche Wegesubstanz anzutreffen. Ein Ausbau der vor Ort verwendetet Materialien oder ein Rückschritt zum vorherigen mangelhaften Wegezustand ist daher für den gewidmeten und zu befahrenen Abschnitt nicht zu betrachten.
Ich bedanke mich für Ihre Hinweise und Anregungen, welche wir auch bei zukünftigen Maßnahmen an anderen Standorten mit in die Betrachtung ziehen werden.
15-04-2024