Anmerkung:
04.09. Vielen Dank für Ihren Hinweis. Er wurde aus datenrechtlichen Gründen zur Veröffentlichung bearbeitet, der Hinweis aber wurde weitergeleitet.
04.09. Nach dem Feiertagsgesetz § 3 sind die Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach § 4 erlaubt sind.
Bei Verstößen muss die zuständige Behörde benachrichtigt werden, am Sonntag wäre das die Polizei.
Ordnungsrechtliche Schritte bei Verstößen können nach Zeugenaussagen (Was, Wann, Wo) eingeleitet werden.