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Status  - abschließend bearbeitet (grün/gelb)

Ampel

Beschreibung

Radweg

Kategorie: Touristische Rad- und Wanderwege
ID: 272553
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).

Der Autoverkehr auf dem ehem. Radweg nimmt stetig zu und dort wird gerast. Es muss ein Schild aufgestellt werden, das diese Straße nur für Fahrzeuge unter 60km/h und Radfahrer genutzt werden kann oder die neue Straße wird nicht mehr als Kraftfahrstraße ausgewiesen. ES FEHLT DEFINITIV EIN RADWEG! Bis es die ersten Unfälle mit Radfahren gibt.
Ort/Datum/Foto
Schmerzke
Belziger Chaussee

Anmerkung


20.11.2023 - Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dieser wird an die zuständige Fachgruppe übergeben.

23.11.2023 - Die Straßenverkehrsbehörde hat die Bearbeitung übernommen.

04.01.2024 - Die Straßenverkehrsbehörde teilt Folgendes mit:

"Mit dem Neubau der B 102, der Ortsumfahrung Schmerzke, und der Freigabe Mitte Oktober wurde die Bundesstraße mit dem Status einer Kraftfahrstraße ausgestattet. In dem Zuge war für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 60 km/h, welche die Kraftfahrstraße nicht benutzen dürfen, eine Nebenstruktur in Gestalt von Wirtschaftswegen zu schaffen. Diese können folglich nicht nur auf die Benutzung von Radfahrern und Fußgängern begrenzt werden, sondern dienen vordergründig der Aufnahme aller Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 60 km/h.
Auf Grund der abschließend im Verkehrszeichenkatalog durch den Verordnungsgeber zur Verfügung gestellten Verkehrszeichen ist eine rechtliche und tatsächliche Begrenzung des Verkehrs auf die bauartbedingt mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 60 km/h ausgestatteten Fahrzeuge nicht möglich. Der Wirtschaftsweg ist folglich trotz seiner vordergründigen Funktion zur Aufnahme des langsam fahrenden Verkehrs eine öffentliche gewidmete Gemeindestraße, welche durch alle straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Fahrzeuge nutzbar ist. Aus diesem Grund ist es einzig und allein möglich, den dort verkehrenden Fahrzeugen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anzuordnen und an die im Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung hinterlegten Grundregeln zu appellieren:
ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht; wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."