Maerker Drucklogo

Status  - erledigt (grün)

Ampel

Beschreibung

Zuständigkeit für Bäume

Kategorie: Öffentliches Grün/Spielplatz
ID: 280423
Status: erledigt (grün).

Anfrage bezüglich der Zuständig oder Besitzer von Bäumen im Entwässerungsgraben (Flurstücksnummer 146) der Eigentümergemeinschaft Stille Pauline Erich-Dieckhoff-Straße 36a.
Anmerkung der Redaktion nach Rückfrage beim Hinweisgeber: Hintergrund der Frage ist das Totholz in den Bäumen; wer ist für die Beseitigung zuständig?
Ort/Datum/Foto

Erich-Dieckhoff-Straße 36a

Foto

Anmerkung

Vielen Dank, Ihr Hinweis wurde zur Prüfung an das Sachgebiet Stadtgrün weitergeleitet. Dieses teilt nach umfangreicher Prüfung am 29.1. mit:
Im vorliegenden Fall ist die Gemengelage etwas kompliziert, jedoch eindeutig.
Der Grabenabschnitt bzw. der Entwässerungsgraben (Flurstücksnummer 146) gehört den „Anliegern“. Somit gehören dementsprechend die Bäume ebenso den Anliegern des betreffenden Grabens und diese sind somit verantwortlich für das Totholz in den Bäumen.

Der zuständige Gewässer und Unterhaltungsverband hat in den letzten Wochen umfangreiche Unterhaltungsmaßnahmen im gesamten Grabenverlauf durchgeführt.
Das heißt auch die Entfernung von Strauchwerk und ggf. auch Baumaufwuchs, die den Wasserabfluss behindern könnten.
Jedoch ist der Gewässer und Unterhaltungsverband letztendlich für die Erhaltung des Abflusses sowie der ökologischen Funktionen des Gewässers verantwortlich.
Hierzu gehört ggf. auch das Beseitigen von Totholz aus dem Graben, aber nicht die Beseitigung von Totholz, die den Abfluss nicht behindern.

In der Richtlinie des Landes Brandenburg für die Unterhaltung von Fließgewässern steht dazu folgendes: „Nicht Gegenstand der Gewässerunterhaltung ist die Pflege von Bäumen im Unterhaltungsbereich, um benachbarte Grundstücke vor umstürzenden Bäumen oder herabfallenden Ästen zu schützen (s. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Juni 2011 – 20 B 151/11). Verantwortlich hierfür ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Bäume befinden. Gleiches gilt für im Unterhaltungsbereich wachsende Bäume, deren Äste auf Anliegergrundstücke fallen bzw. die beispielsweise aufgrund des Alters, von Krankheit, Sturm oder infolge von Bibereinwirkung auf Anliegergrundstücke fallen.“