Status - abschließend bearbeitet (grün/gelb)
Beschreibung
fehlende Vkz
Kategorie: Straßen und Wege
ID: 295809
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).
Anmerkung
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Landkreis teilt mit:
Ein tragender Grundsatz im Verkehrsrecht ist das Sichtbarkeitsprinzip [Sichtbarkeitsgrundsatz], das besagt, dass im Interesse der Verkehrssicherheit verkehrsbeschränkende Anordnungen nur für denjenigen Verkehrsteilnehmer wirksam werden und verbindlich sind, dem sie auf seinem Weg in Gestalt sichtbarer Verkehrszeichen begegnen. Der Sichtbarkeitsgrundsatz im Sinne der sofortigen Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen – der Verkehrsteilnehmer braucht nur die Anordnungen zu beachten die ihm ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sind – besagt im Einzelnen Folgendes:
- die ihm auf seiner Fahrt in Gestalt sichtbarer Verkehrszeichen begegnen
- die er bei Anwendung der nötigen Sorgfalt ohne Weiteres wahrnehmen kann
- die klar im Sinne von „inhaltlich verständlich“ sind
Der durch das Verkehrszeichen verkörperte Verwaltungsakt wird erst durch die Wahrnehmungsmöglichkeit eröffnet. Dazu genügt aber die abstrakte Wahrnehmungsmöglichkeit; auf die tatsächliche Wahrnehmung/ Kenntnisnahme kommt es dagegen nicht an.
I. Parkplatz Galerie Sonnengarten
Am Knotenpunkt Hauptstraße [Kreisstraße 6501]/ Ecke Oskarstraße [Fahrtrichtung Schildow] sowie Hauptstraße [K6501]/ Ecke Märkische Allee [Fahrtrichtung Hattwichstraße] sind die Vorschriftzeichen 274-30 [Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h] ausgewiesen. Wer als Kraftfahrzeugführer vor dem Erreichen eines Parkplatzes – dieser wird bereits einschlägig durch den Petenten beschrieben - ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes bei Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, das sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen hat. Hier hat der Betroffenen des Geltungsbereich des Verkehrszeichens, bezogen auf die geschwindigkeitsbeschränkende Straße, gerade nicht verlassen.
II. Knotenpunkt Märkische Allee/ Hauptstraße [K6501]
Die Streckenverbote gelten für eine Strecke. Eine Strecke ist die Wege-Verbindung zwischen zwei Punkten. Das Streckenverbot gilt damit nicht mehr für den, der die Strecke verlässt, der also abbiegt. Ein Streckenverbot gilt grundsätzlich so lange, wie es eine Strecke gibt und es endet dort, wo es keine Strecke mehr gibt. Endet eine Straßenstrecke, endet auch ein Streckenverbot. An einem Knotenpunkt gabelt sich verschiedene Straßen. Daraus resultierend sind diese Straßen als verschiedene Straßen anzusehen. Nach der Gabelung ist die vorher mit dem Streckenverbot belegte Strecke zu Ende. Nach dem Abbiegevorgang von der Hauptstraße in die Märkische Allee endet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Demnach gilt – da kein anderes Streckenverbot in der Märkischen Allee/ Ecke Hauptstraße [K6501] ausgewiesen ist - die zulässige innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Grundsätzlich obliegt es den Straßenverkehrsteilnehmern, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten. Daraus resultiert, dass örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo sie aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sind [vgl. § 39 Absatz 1 StVO]. Eine übermäßige Beschilderung im Straßenverkehr führt zu einer allgemeinen Überforderung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmer sowie zur Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrszeichen. Zugleich führt dies zu einer unerwünschten Abwertung der grundlegenden gesetzlichen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehrsraum im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer und damit zu einer Minderung der Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation und der sich daraus ergebenen Verhaltensweise. Die oben genannte Rechtsnorm verdeutlicht den Verkehrsteilnehmer die vorrangige Bedeutung der allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften. Zugleich verweist er auf die Verpflichtung der Kraftfahrer zum eigenverantwortlichen Verhalten im Straßenverkehr.
Eine zusätzliche Beschilderung ist aufgrund der oben getätigten Ausführen nicht zwingend notwendig.