Anmerkung
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihren Hinweis.
Nach Prüfung durch den Staatsschutz liegt hier keine Straftat im Sinne der Volksverhetzung (§130 StGB) oder der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen (§86a StGB) vor.
Der Eigentümer des Schaltkastens wurde durch das Ordnungsamt über eine mögliche Sachbeschädigung informiert. Der Eigentümer entscheidet über den weiteren Verfahrensablauf.
Mit freundlichen Grüßen
Das MAERKER-Team