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Status  - erledigt (grün)

Ampel

Beschreibung

Warum ist hier Rad fahren erlaubt?

Kategorie: Straßen und Wege
ID: 299849
Status: erledigt (grün).

Warum ist hier Rad fahren auf dem Fußweg erlaubt? Der Weg ist an der breitesten Stelle nur 1,40m breit. Wenn man stadteinwärts läuft, gibt es kein Hinweis auf entgegenkommenden Radverkehr........................(Der Text wurde redaktionell entsprechend den Nutzungsbedingungen von Maerker bearbeitet.)
Ort/Datum/Foto
Schmellwitz
Sielower Landstraße 81

Foto

Anmerkung

Vielen Dank für Ihren Hinweis.
30.05.2024 / Vielen Dank für Ihren Hinweis. Leider ist anhand Ihres Fotos nicht erkennbar, ob auf diesem Abschnitt die gemeinsame Nutzung des Fußweges für Radfahrer tatsächlich gestattet ist. Sollte dies der Fall sein, so ist von den Radfahrern gegenüber den Fußgängern eine besondere Vorsicht gefordert und den Fußgängern der Vorrang zu gewähren.
Für die Überwachung des fließenden Verkehrs ist ausschließlich die Polizei zuständig.
Bei Problemen mit dem fließenden Verkehr wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei.
30.05.2024 / Wir haben Ihren Hinweis an die Straßenverkehrsbehörde weitergeleitet.
Für weitere Nachfragen wenden Sie sich bitte direkt an (Strassenverkehrsbehoerde@cottbus.de)
30.05.2024 / Von der Straßenverkehrsbehörde erhielten wir folgende Antwort: "Wie bereits erwähnt, ist von den Radfahrern gegenüber den Fußgängern eine besondere Vorsicht gefordert und den Fußgängern der Vorrang zu gewähren.
Für die Überwachung des fließenden Verkehrs ist ausschließlich die Polizei zuständig.
Bei Problemen mit dem fließenden Verkehr wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei.
Auf die Frage warum der Gehweg für Radverkehr frei ist, ist zu sagen das die Mindestanforderungen für einen gemeinsamen bzw. geteilten Geh- und Radweg nicht eingehalten werden können. Laut Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO ist somit die Freigabe möglich. Der Radfahrer hat somit keine Benutzungspflicht und kann auf dem Gehweg fahren, wenn er es sich nicht zutraut die Fahrbahn zu nutzen. Dies sollte jedoch unter Berücksichtigung des §1 StVO geschehen!"