Status - erledigt (grün)
Beschreibung
Keine Radwegführung vorhanden
Kategorie: Straßen und Wege
ID: 303778
Status: erledigt (grün).
(Der Eintrag wurde redaktionell verändert.)
Anmerkung
25. Juni 2024
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dieser wird an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet.
27. Juni 2024
Der Eintrag wird an das Straßenverkehrsamt des Landkreises Oder-Spree weitergeleitet.
09. Juli 2024 Die Antwort des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Oder-Spree lautet:
Eingangs ist zu erwähnen, dass bei einer Baustelle im öffentlichen Raum die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer vorgeht. Dies kann auch zur Folge haben, dass einzelne Verkehrsarten gewisse Einschränkungen dulden müssen. Die Pflichtbenutzung für den Radverkehr im Bereich der Baustelle der Friedrichstraße auf der gegenüberliegenden Seite wurde aufgehoben. Demnach steht es dem Radfahrer frei, ob er sich in den fließenden Verkehr einordnen oder den Gehweg auf der anderen Straßenseite mitbenutzen möchte. Hierbei sei erwähnt, dass die Friedrichstraße mit fast 15.000 Kraftfahrzeugen am Tag, eine sehr hohe Verkehrsbelastung aufweist.
Im Bereich des Fußgängerüberwegs am Rathaus der Stadt Erkner ist unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen für die Nutzung eines Überwegs ein relativ sicheres Einscheren in den Straßenraum möglich. Hinter der Baustelle gibt es mehrere Möglichkeiten wieder auf den getrennten Geh- und Radweg auffahren zu können. Eine zusätzliche Beschilderung mit dem Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen) im Bereich der Baustelle ist nicht erforderlich, da durch Zeichen Z 295 (Fahrstreifenbegrenzung) als Gelbmarkierung bereits ein Überholverbot angeordnet ist. Wer ein Fahrzeug führt, darf diese auch nicht teilweise überfahren. Im Bereich der Baustelle sind für jede Fahrtrichtung knapp 4 m Fahrbahn zur Verfügung. In Anbetracht dessen, dass Radfahrende mit ca. 0,5 m Entfernung vom Fahrbahnrand fahren, ein Fahrradlenker ca. 70 cm breit ist und gemäß § 8 Abs. 4 StVO innerorts mit einem Abstand von mindestens 1,5 m überholt werden müssen, verbleibt somit nur noch eine Restfahrbahnbreite von 1,3 m zum überholen. Somit liegt hier bereits Kraft gesetzlicher Regelung ein Überholverbot vor.
Die Polizei als zuständige Behörde für die Überwachung des fließenden Verkehrs wurde angefragt, sich den Sachverhalt im Bereich der Baustelle anzuschauen und ggf. die gesetzlich geltenden Regelungen durchzusetzen.