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Status  - erledigt (grün)

Ampel

Beschreibung

Wildcampen stoßdorfer see

Kategorie: Touristische Rad- und Wanderwege
ID: 309594
Status: erledigt (grün).

Ist das wildcampen von Touristen am stoßdorfer See in der Vielzahl erlaubt?
Ort/Datum/Foto
Willmersdorf-Stöbritz
Stöbritz

Anmerkung

01.08.2024 - 14:35 Uhr -
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Da Ihre Anfrage sehr allgemein gehalten ist, senden wir diese vorerst an das Umweltamt und das zuständige Forstamt weiter. Grund hierfür ist, dass sich Bereiche des Sees in einem Naturschutzgebiet bzw. Sperrgebiet bzw. im privaten Besitz befinden. Grundsätzlich kann jedoch festgehalten werden, dass Zelten/Campen in der Regel verboten ist und durch die untere Naturschutzbehörde (Umweltamt), das Befahren des Waldes durch die Forst, dass Befahren des Sperrgebietes durch die LMBV, Verstöße gegen das Fischereirecht durch die untere Jagd- und Fischereibehörde bzw. durch den Angelverein geahndet werden.

gez. T. Schäfer
Leiter Bürger- und Ordnungsamt
Stadt Luckau

02.08.2024 - 10:25 Uhr -
Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Beantwortung der Anfrage zur Zulässigkeit des wilden Campens am Stoßdorfer See möchte ich Ihnen mitteilen, dass entsprechend § 22 Absatz 4 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz Zelte sowie sonstige bewegliche Unterkünfte nicht beliebig in der freien Landschaft aufgestellt werden dürfen, sondern nur auf ausgewiesenen Zelt-, Camping- und Biwakplätzen zulässig sind.

Am Stoßdorfer See ergibt sich noch die Besonderheit, dass große Teile des Sees sowie seiner Uferzonen im Osten und Norden innerhalb des Naturschutzgebietes "Ostufer Stoßdorfer See" liegen, dessen Schutzgebietsverordnung das Zelten im Naturschutzgebiet explizit verbietet.

Durch die Ranger des Naturparks Niederlausitzer Landrücken sowie Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald werden regelmäßig Kontrollen am Stoßdorfer See durchgeführt und Verstöße aufgenommen.

Diese werden durch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald in Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten konsequent geahndet.

Eine dauerhafte Präsenz kann jedoch weder durch die Ranger des Naturparks noch durch die untere Naturschutzbehörde vorgehalten werden, da der eigene Aufgabenbereich sich weit über das Gebiet des Stoßdorfer Sees hinaus erstreckt.

Die untere Naturschutzbehörde nimmt hierbei auch Anzeigen privater Bürger auf und leitet Verfahren zur Ahndung der Verstöße ein.

Um eine Ermittlung der verantwortlichen Personen vornehmen zu können, bitte ich innerhalb dieser Anzeige um Mitteilung des Kennzeichens von Kraftfahrzeugen, die den Campern zugeordnet werden können.

Bezüglich des Campens außerhalb des Naturschutzgebietes, aber in Waldflächen möchte ich an das Forstamt Dahme-Spreewald verweisen, da das Aufstellen von Zelten im Wald in diesem Fall dem Landeswaldgesetz des Landes Brandenburg unterliegt.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Steffen Mieck
Landkreis Dahme-Spreewald
Umweltamt
untere Naturschutzbehörde
Weinbergstraße 1
15907 Lübben
Tel.: 03546-202348
Fax: 03546-202317
Mail: umweltamt@dahme-spreewald.de