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Status  - erledigt (grün)

Ampel

Beschreibung

Rechtswidrige Beschilderung eines untermaßigen Gehwegs mit StVO-Zeichen 240

Kategorie: Straßen und Wege
ID: 323251
Status: erledigt (grün).

Eine Freigabe von Gehwegen für Radfahrer kommt nur dann in Betracht, wenn die lichte Breite des Seitenraums durchgängig mindestens 2,50m beträgt. Ein verkehrsrechtliches Abdrängen von Radfahrer in ungeeignete Seitenräume ist nicht zulässig. Die VwV-StVO wird verletzt. Bitte rechtswidrige Beschilderung in der Georgenstraße entfernen!
Ort/Datum/Foto
Spremberg
Georgenstraße

Anmerkung

04.11.2024: Vielen Dank für Ihren Hinweis. Den Hinweis geben wir an die Fachabteilung zur Bearbeitung.
20.03.2025: Zur der geschilderten Problematik hat die Stadt Spremberg/Grodk sich mit der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises wie folgt verständigt:
Die Straßenverkehrsbehörde hat nach dem Bau der Georgenstraße im Jahr 2007 die Verkehrsbeschilderung angeordnet. Aus Platzgründen ist eine andere Beschilderung auch nicht machbar. Ein gemeinsamer Geh- und Radweg bedeutet auch gegenseitige Rücksichtsname.
Zeichen 240 zeigt den gemeinsamen Fuß- und Radweg an. Durch die waagerechte Trennung der Verkehrsteilnehmer besteht keine Pflicht eine bestimmte Seite zu benutzen.
Was darf der Fußgänger? Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Es gibt zwar eine Mindestbreite für gemeinsame Geh-und Radwege. Dagegen gilt jedoch auch: Selbst wenn die Mindestbreite aus der VwV-StVO nicht erfüllt ist, kann Zeichen 240 aufgestellt werden. Wenn das Fahrradfahren auf der Fahrbahn zu gefährlich ist, kann die Mindestbreite aus der VwV-StVO auch unterschritten werden (BVerwG, Urt. v. 16.04.2012 – 3 B 62/11)."
Da in dem Bereich eine hohe Gefahr für das Radfahren besteht, ist das VZ 240 dort sinnvoll.