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Psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen brauchen stationäre und ambulante Behandlungs-, Betreuungs- und Beratungsangebote.

In seltenen Fällen können psychisch kranke Menschen für sich und andere vorübergehend zu einer Gefahr werden. Psychisch kranke Menschen, die sich selbst oder andere konkret gefährden, werden in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses gerichtlich untergebracht.

Psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen haben nach dem Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetz (BbgPsychKG) Anspruch auf Hilfen. Eine rechtzeitige und umfassende Beratung und persönliche Betreuung, die Vermittlung von qualifizierten Behandlungs- und Betreuungsangeboten durch Dritte und insbesondere eine frühzeitige ambulante Behandlung kann dazu beitragen

  1. die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten und dadurch
  2. eine stationäre Behandlung oder eine Unterbringung entbehrlich zu machen (vorsorgende Hilfe) oder zu verkürzen (begleitende Hilfe) oder
  3. der psychisch erkrankten Person nach einer klinischen Behandlung oder einer Unterbringung die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und eine erneute klinische Behandlung oder Unterbringung zu vermeiden (nachgehende Hilfe).

Hierzu unterhält jeder Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt in Brandenburg einen Sozialpsychiatrischen Dienst und gegebenenfalls einen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst gemäß § 8 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgDGD) und § 6 BbgPsychKG.

Schuldunfähige Straftäter werden in einer Maßregelvollzugsklinik untergebracht. Mit der Unterbringung wird immer ein psychiatrisches und psychotherapeutisches Behandlungsangebot verbunden.

Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug und die öffentlich-rechtliche Unterbringung im Land Brandenburg lag bislang beim Landesamt für Soziales und Versorgung. Mit Wirkung zum 30. November 2022 ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Fachaufsicht zuständig.

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Psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen brauchen stationäre und ambulante Behandlungs-, Betreuungs- und Beratungsangebote.

In seltenen Fällen können psychisch kranke Menschen für sich und andere vorübergehend zu einer Gefahr werden. Psychisch kranke Menschen, die sich selbst oder andere konkret gefährden, werden in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses gerichtlich untergebracht.

Psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen haben nach dem Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetz (BbgPsychKG) Anspruch auf Hilfen. Eine rechtzeitige und umfassende Beratung und persönliche Betreuung, die Vermittlung von qualifizierten Behandlungs- und Betreuungsangeboten durch Dritte und insbesondere eine frühzeitige ambulante Behandlung kann dazu beitragen

  1. die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten und dadurch
  2. eine stationäre Behandlung oder eine Unterbringung entbehrlich zu machen (vorsorgende Hilfe) oder zu verkürzen (begleitende Hilfe) oder
  3. der psychisch erkrankten Person nach einer klinischen Behandlung oder einer Unterbringung die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und eine erneute klinische Behandlung oder Unterbringung zu vermeiden (nachgehende Hilfe).

Hierzu unterhält jeder Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt in Brandenburg einen Sozialpsychiatrischen Dienst und gegebenenfalls einen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst gemäß § 8 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgDGD) und § 6 BbgPsychKG.

Schuldunfähige Straftäter werden in einer Maßregelvollzugsklinik untergebracht. Mit der Unterbringung wird immer ein psychiatrisches und psychotherapeutisches Behandlungsangebot verbunden.

Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug und die öffentlich-rechtliche Unterbringung im Land Brandenburg lag bislang beim Landesamt für Soziales und Versorgung. Mit Wirkung zum 30. November 2022 ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Fachaufsicht zuständig.

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