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Status  - abschließend bearbeitet (grün/gelb)

Ampel

Beschreibung

Wald und Wege gem. BrB Waldgesetz

Kategorie: Straßen und Wege
ID: 333433
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).

Das Waldstück am Schwedenring wird in den letzten 20 Jahren weder pfleglich noch sachgemäß nach anerkannten forstlichen Grundsätzen behandelt. Stetig, auch ohne Wind, fallen Bäume und gefährden Menschen und anliegende Häuser. Die Gefährdungen entstehen durch Nichtbewirtschaftung der Flächen und sind grob fahrlässig. Besonders Kinder, die die bestehenden Gefährdungen nicht einschätzen können, sollten geschützt werden. Gem. Paragraf 19 ist der Besitzer des Waldes verpflichtet tätig zu werden. Da er dies seit min. 20 Jahren nicht vollbringt, sehe ich die Kommune und die Forstbehörde in der Pflicht, da Gefahr in Verzug ist. Armdicke Bäume wie Streichhölzer abgeknickt, schwere Astkronen herabgefallen. Andere hängen vereinzelt noch meterhoch in totem Geäst und sind eine akute Gefahr für Spaziergänger, weil sie jederzeit herabfallen könnten, auch ohne Wind.
Ort/Datum/Foto
Friedersdorf
Schwedenring, Wald

Anmerkung

Vielen Dank für Ihren Hinweis.
16.01.2025: Der Sachverhalt wurde an den Landesbetrieb Forst Brandenburg weitergeleitet.
21.01.2025: Nach Inaugenscheinnahme der hier beschriebenen Waldbestände am Schwedenring in Friedersdorf teile ich Ihnen nachfogendes Ergebnis mit:
Bei den Flurstücken 904 und 1455, Flur 1 in der Gemarkung Friedersdorf handelt es sich um Privatwald gemäß § 2 LWaldG. Die Flächen sind mit mittelalten Kiefern und mit Kiefernaltholz bestockt.
Eine Gefahr im Verzug konnte nicht festgestellt werden.
Mit dem Waldbesitzer wurde eine Kontaktaufnahme versucht um im Rahmen einer Beratung den vorliegenden Pflege- und Durchforstungsrückstand zu besprechen und Maßnahmen zu empfehlen.
Der Bürger hat dem Waldbesitzer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, welches aus forstrechtlicher Sicht nicht zutreffend ist.
Im Wald gilt das freie Betretungsrecht gemäß § 15 (1) LWaldG.
Wenn Kinder (Eltern haften für ihre Kinder) oder Spaziergänger diese Waldflächen betreten, besteht gemäß § 14 keine Haftung gegenüber dem Walbesitzer.
Für Gefahren außerhalb von Wegen die natur- oder waldtypisch sind, können gegenüber dem Waldbesitzer gemäß § 14;5;a keine Haftungsansprüche geltend gemacht werden.

Rechtsgrundlage: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBI. I/04, [Nr.06], S. 137, in der jeweils gültigen Fassung.