Anmerkung
Vielen Dank für Ihren Hinweis. An dieser Stelle kann kein Verursacher ermittelt werden.
Es wird auf § 1 Abs. 5 Hundehalterverordnung hingewiesen.
Demnach hat der Hundehalter auf öffentlichen Straßen oder Anlagen, die durch das Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich
und schadlos zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen.