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Beschreibung

Jahnstraße - Schulwegesicherheit prüfen Kategorie: Straßen und Wege ID: 342780

Kategorie: Straßen und Wege
ID: 344098
Status: erledigt (grün).

Jahnstraße - Schulwegesicherheit prüfen Kategorie: Straßen und Wege ID: 342780 https://maerker.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=print_article&id=342780 Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) sieht in der Regel eine Mindestbreite von 3,50 m für die Freigabe einer Einbahnstraße in Gegenrichtung für den Radverkehr vor. Allerdings gibt es einige Ausnahmen und Ermessensspielräume, die unter bestimmten Bedingungen eine Freigabe auch bei geringerer Breite ermöglichen können: Mögliche Ausnahmen und alternative Lösungen: Geringere Mindestbreite mit Schutzmaßnahmen In der Praxis werden manchmal Einbahnstraßen mit Restbreiten zwischen 3,00 m und 3,50 m für den Radverkehr geöffnet, wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehören z. B.: Geschwindigkeitsreduzierung auf maximal 30 km/h (falls nicht ohnehin vorhanden). Markierungen oder Piktogramme zur Verdeutlichung der Radverkehrsführung. Beidseitiges Parkverbot, um die nutzbare Fahrbahnbreite zu vergrößern. Ausnahmegenehmigung bei geringer Verkehrsbelastung Wenn die Straße nur geringes Verkehrsaufkommen aufweist, kann trotz geringerer Breite eine Öffnung geprüft werden. Dies wird häufig in Wohngebieten oder Tempo-30-Zonen angewendet. Ergänzende bauliche Maßnahmen Falls möglich, kann geprüft werden, ob ein Gehweg für den Radverkehr freigegeben oder eine alternative Schulwegmarkierung angebracht werden kann. Individuelle Sonderlösungen durch die Verkehrsbehörde In begründeten Einzelfällen kann die Straßenverkehrsbehörde eine abweichende Entscheidung treffen, wenn dies verkehrssicher möglich ist. Es ist ist sinnvoll, die Behörde auf diese Möglichkeiten hinzuweisen und zu fragen, ob eine Einzelfallprüfung oder alternative Maßnahmen in Betracht kommen.
Ort/Datum/Foto

Jahnstraße

Anmerkung

04.04.2025 - Vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Sachverhalt wird an das zuständige Amt übergeben.

07.04.2025 - Die Straßenverkehrsbehörde hat die Bearbeitung übernommen.

22.04.2025 - Die Straßenverkehrsbehörde teilt mit, dass die genannten Ausnahmen hier geprüft wurden. Es wird hier insbesondere auch darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine Baustelle mit nicht unerheblichen Baustellenverkehr auf der ohnehin schon schmalen Restfahrbahn handelt. Es sind hier also auch insbesondere Aspekte der Verkehrssicherheit zu betrachten. Daher ist diese Entscheidung als abschließend zu betrachten. Baustellen sind mit Erschwernissen für alle Verkehrsteilnehmer verbunden.

Bitte lesen Sie hierzu die Hinweise zur Meldung 342780.