Anmerkung
14.08.2025: Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dieser wurde an das zuständige Fachamt weitergeleitet.
22.08.2025: Vielen Dank für Ihren Hinweis auf das Wespennest an der Laterne. Wir möchten Sie darüber informieren, dass alle heimischen Wespenarten dem allgemeinen Artenschutz unterliegen. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Das bedeutet:
•Ein aktives Wespennest darf während der Saison nicht entfernt oder zerstört werden.
•Die Völker sterben im Herbst/Winter von selbst ab, das Nest wird dann verlassen. Erst nach dieser Zeit ist eine Entfernung rechtlich zulässig und ökologisch unproblematisch.
Sofern keine akute Gefahr für Menschen besteht , besteht daher keine Handlungsnotwendigkeit.
Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass das Nest an der Laterne bis zum Ende der Vegetationsperiode bestehen bleiben muss.