Anmerkung
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wahlplakate dürfen zwei Monate vor der Wahl im öffentlichen Straßenland aufgestellt werden. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven. Sie dürfen nicht zu Verwechselungen mit Verkehrsschildern führen. An öffentlichen Gebäuden und deren Einfriedungen dürfen keine Wahlplakate angebracht werden.
Das Plakat, auf das hier hingewiesen wird, steht im öffentlichen Straßenland und nicht im unzulässigen Bereich. Es ist auch nicht an einem öffentlichen Gebäude oder seiner Einfriedung befestigt. Für den Fall, dass die Sporthalle als Wahllokal genutzt wird, sind Wahlplakate vor der Wahl aus der Bannmeile zu entfernen.