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Status  - erledigt (grün)

Ampel

Beschreibung

Verkehrszeichen Hauptstraße

Kategorie: Straßen und Wege
ID: 365786
Status: erledigt (grün).

An der Dorfstraße, Ecke Bahnhofstraße kommt es oft zu gefährlichen Situationen bzw. auch schon oft zu Unfällen. Die Dorfstraße ist dort nur mit einem Vorfahrtsschild gekennzeichnet obwohl diese abknickt. Der kommende Verkehr aus der einmündenden Bahnhofstraße denkt oft durch das fehlende Blinken das der Verkehr nicht auf der Dorfstraße bleibt.
Ort/Datum/Foto
Zühlsdorf
Dorfstraße

Foto

Anmerkung

Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Der Sachverhalt wurde an das zuständige Fachamt, dem Landesbetrieb Straßenwesen weitergeleitet. Bitte haben Sie etwas Geduld, die Prüfung kann gegebenenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen.

29.10.2025 Antwort des Fachamtes:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst vielen Dank für Ihr Engagement zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Bereich der Kurve Kreisstraße 6503 Dorfstraße Höhe Abzweigung Bahnhofsstraße im Ortsteil Zühlsdorf Gemeinde Mühlenbecker Land.

Grundsätzlich ist der Fachdienst Mobilität und Verkehrslenkung des Landkreises Oberhavel als Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Abs. 1 und § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Ausführung der Straßenverkehrsordnung sowie der Benutzungsregelung bestimmter Straßen bzw. Straßenstrecken durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sachlich zuständig. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen durch die Straßenverkehrsbehörden nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Nach der Verwaltungsvorschrift zum § 8 Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) soll die Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmündungen so sein, dass es für den Verkehrsteilnehmer möglichst einfach ist, sich richtig zu verhalten. Deshalb sind abknickende Vorfahrten aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen anzuordnen (VwV-StVO zu Z 306 und Z 307).

Insbesondere im innerstädtischen Bereich ist deshalb immer zu prüfen, ob der Verkehr an solchen Verkehrsknoten nicht besser mit einer einfachen Vorfahrtregelung ohne abknickende Vorfahrt zu regeln ist.
Maßgebend für die Entscheidung, ob eine abknickende Vorfahrt als Ausnahme in Betracht kommt, ist jedoch immer der optische Gesamteindruck eines jeden Knotenpunktes.

Die Vorfahrt wird durch die Verkehrszeichen 205 und 306 StVO sowie durch eine am Rand der übergeordneten Straße K 6503 Dorfstraße unterbrochene Fahrbahnmarkierung geregelt. Die K 6503 Dorfstraße weist im Einmündungsbereich der Bahnhofstraße einen großen Kurvenradius auf, der Verlauf der vorfahrtberechtigten Straße ist daher anhand der Linienführung gut nachzuvollziehen.

Fahrzeuge aus der Dorfstraße, welche in die Bahnhofstraße abbiegen wollen, müssen rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger betätigen, um das Abbiegen anzuzeigen (§ 9 Abs. 1 StVO). Die wartepflichtigen Kfz aus der Bahnhofstraße können sich darauf entsprechend einstellen.

Die Möglichkeit zum pflichtgemäßen Verhalten ist somit gegeben.
Der § 39 Abs.1 StVO bestimmt ausdrücklich, dass alle Verkehrsteilnehmer die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten haben. Pflichtgemäßes Verhalten können die Straßenverkehrsbehörden bei Ihren Entscheidungen grundsätzlich voraussetzen.

Die Unfallauswertung der vergangenen drei Jahre für o.g. Kurvenbereich ist unauffällig.

Aus vorgenannten Gründen sind aus Straßenverkehrsrechtlicher Sicht keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Ordnungswidriges Verhalten von einzelnen Verkehrsteilnehmern sind von den überwachenden Behörden ggf. festzustellen und zu ahnden.


Mit freundlichen Grüßen

Enrico Schüffler
Landkreis Oberhavel
FD Mobilität und Verkehrslenkung
Telefon: 03301 601-5921
URL: www.oberhavel.de