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Status  - erledigt (grün)

Ampel

Beschreibung

Fehlende bzw. unzureichende Straßenmarkierung zwischen Gransee und Kraatz

Kategorie: Straßen und Wege
ID: 373888
Status: erledigt (grün).

Auf der Ortsverbindungsstraße zwischen Gransee und Kraatz ist bei starkem Nebel keine Orientierung möglich, da die Straßenmarkierungen kaum oder gar nicht mehr erkennbar sind. Teilweise scheint die Markierung komplett verschwunden zu sein. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist eine Erneuerung der Fahrbahnmarkierung dringend erforderlich.
Ort/Datum/Foto

Kraatzer Weg

Anmerkung

Vielen Dank für Ihren Hinweis.

Im Zuge der allgemeinen Straßenkontrollen wurde an einigen gemeindlichen Straßen, wie Ihrerseits mitgeteilt, verschiedenster Sanierungsbedarf, der u. a. neben Schlaglöchern auch Markierungsmängel und vieles mehr betrifft, festgestellt.

Laut der Verwaltungsvorschrift der StVO (Zeichen 295, Fahrbahnbegrenzungen bzw. Fahrbahnrandmarkierungen) sind außerhalb geschlossener Ortschaften (zumindest) Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr am Fahrbahnrand zu markieren. Ein starkes Verkehrsaufkommen, wie auf einigen gemeindlichen Straßen ist auf der Ortsverbindungsstraße Gransee- Kraatz nicht zu belegen.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen finanziellen gemeindlichen Rahmenbedingungen hat sich auf einigen Straßen ein Sanierungsstau ergeben, welcher nur Prioritär abgearbeitet werden kann.

Bezüglich der angesprochenen Verkehrssicherheit gilt es auf die Regelung des § 3 (1) der StVO zu verweisen. Dieser regelt wörtlich:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“

Aus dieser verpflichtenden Regelung resultiert, dass sich die Fahrzeugführer den derzeitigen Gegebenheiten anpassen muss und sein Fahrverhalten entsprechend einzurichten hat.