Antwort an die Stadtverwaltung Brandenburg – Rückmeldung zur Maerker-Meldung ID 374078
Kategorie: Straßen und Wege
ID: 374874
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).
Antwort an die Stadtverwaltung Brandenburg – Rückmeldung zur Maerker-Meldung ID 374078
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung vom 14.11.2025.
Leider muss ich darauf hinweisen, dass die Begründung des Tiefbauamtes in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und so nicht bestehen bleiben kann.
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1. Die Antwort ist fachlich unzulässig, da Abstimmung zwischen Tiefbauamt und Bauaufsicht fehlt
Die Stellungnahme des Tiefbauamtes beschränkt sich darauf, die Hindernisse als „notwendig“ zu bezeichnen.
Das beantwortet jedoch nicht die Frage meiner Meldung:
✔ Sind die Hindernisse auf Radwegflächen gemäß StVO, StVZO, VwV-StVO und RSA 21 zulässig?
Diese Frage betrifft eindeutig die Verkehrssicherungspflicht und die baurechtliche Gefahrenabwehr, weshalb eine Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde und ggf. der Bauaufsicht zwingend erforderlich ist.
Eine einseitige Bewertung („genügend Platz“, „nicht gefährlich“) ersetzt keine Richtlinienprüfung und ist damit unzureichend.
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2. RSA 21 – Rot-weiße Markierungspflicht bei Engstellen und Hindernissen
Die RSA 21 (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) sind verbindliche technische Regeln – sie sind keine Empfehlung, sondern müssen eingehalten werden.
Kernpflichten nach RSA 21:
Hindernisse im Verkehrsraum müssen rot-weiß gekennzeichnet werden (Kategorie VZ 600/605, Baken, Leitborde)
Auf Radverkehrsanlagen dürfen Hindernisse nicht unmarkiert stehen
Engstellen müssen geführt und gesichert werden
Bei unvermeidbaren Hindernissen muss die Stadt immer prüfen:
Mindestbreite
Restbreite nach ERA
Nutzergruppen (insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen)
Die von Ihnen dargestellten grauen Fußplatten sind keine zulässige Sicherung nach RSA 21.
Die Aussage „der Bereich ist gut ausgeleuchtet“ hat keinen Einfluss auf die Markierungspflicht.
Die Pflicht gilt immer, unabhängig von Tageszeit oder Beleuchtung.
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3. Warum die Stadt besonders die schwächsten Verkehrsteilnehmer schützen muss
Radwege sind nach § 2 StVO eigenständige Fahrbahnen – sie müssen hindernisfrei sein.
Der Hinweis „man könne seitlich vorbeifahren“ verkennt die Realität:
Rollstuhlfahrer benötigen 90–150 cm Mindestbreite
Eltern mit Kinderwagen benötigen stabile, ebene Flächen ohne Kippkanten
Kinder auf Fahrrädern können Engstellen nicht sicher einschätzen
Menschen mit Sehbehinderung erkennen nicht markierte Hindernisse nicht
Lieferverkehr / Kurierdienste benutzen diese Wege ebenfalls
Die Behörde darf sich nicht darauf zurückziehen,
„für geübte Radfahrer sei genug Platz“,
denn nach StVO und Gleichstellungsrecht sind die schwächsten Verkehrsteilnehmer maßgeblich.
Dies ergibt sich u. a. aus:
§ 1 StVO (gegenseitige Rücksicht, Schutz der Schwächsten)
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)
ERA / EFA (Einheitliche Radverkehrsstandards)
§ 3 BbgBO (Allgemeine Anforderungen, Verkehrssicherheit)
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Fazit
Die Aussage des Tiefbauamtes („nicht gefährlich“, „genügend Platz“) ist aus Sicht der geltenden Regeln nicht haltbar.
Ich bitte daher um:
1. Überprüfung unter Einbindung der Straßenverkehrsbehörde und Bauaufsicht
2. Nachweisliche RSA-21-konforme Absicherung (rot/weiß, Markierungspflicht)
3. Sicherstellung der Barrierefreiheit und Berücksichtigung aller Verkehrsteilnehmer
4. Korrektur der Maerker-Rückmeldung, da diese irreführend ist