Anmerkung
16.12.25 - Gemäß § 12 Abs. 3b) StVO dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Durch den ordnungsbehördlichen Außendienst werden entsprechende Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung vollzogen.
15.12.25 - Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dieser wurde an den zuständigen Fachbereich zur Bearbeitung weitergeleitet.
