Anmerkung
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Siehe ID:222918
Ihren Hinweis habe ich zuständigkeitshalber an die untere Forstbehörde weitergeleitet.
Gemäß § 24 Abs. 2 des Waldgesetzes für das Land Brandenburg ist für die Beseitigung von Abfällen im Wald die untere Forstbehörde zuständig.