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Status  - abschließend bearbeitet (grün/gelb)

Ampel

Beschreibung

Motorlaubbläser

Kategorie: Geruchs- und Lärmbelästigung
ID: 231012
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).

Besteht die Möglichkeit aufgrund der hohen Lärm- und Geruchsbelästigung die Nutzung von Benzinmotorlaubbläsern zu untersagen?
Ort/Datum/Foto

Karl-Liebknecht-Straße

Anmerkung

Vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Fachbereich wird informiert.

Das Ordnungsamt informiert:
Die Vorgaben zur Nutzung solcher Geräte ist bereits in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) geregelt.

Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr. Ausgenommen von diesen zusätzlichen Beschränkungen sind Geräte und Maschinen, die mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind und damit als lärmarm gelten.

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Betriebsverboten ein Gerät oder eine Maschine
betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Um dieses Verfahren rechtssicher führen zu können, reichen Sie bitte eine schriftliche Anzeige ein. Diese muss sämtliche Daten zum Verursacher sowie zum/zu den Zeugen enthalten. Im Übrigen ist die Anzeige zu unterzeichnen.
Anonyme Anzeigen können nicht bearbeitet werden.