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Status  - erledigt (grün)

Ampel

Beschreibung

Lärmbelästigung durch Müllabfuhr

Kategorie: Geruchs- und Lärmbelästigung
ID: 257145
Status: erledigt (grün).

Die Müllabfuhr weckt uns regelmäßig durch Lärm schon um 6.30 Uhr am Morgen. Per Gesetz ist jedoch eine Ruhezeit bis 7 Uhr festgelegt, siehe 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) Paragraf 7.
Ort/Datum/Foto
Finsterwalde
Friedrich-Engels-Straße 18

Anmerkung

26.07.2023
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dieser wurde an die Fachabteilung weitergeleitet.
26.07.2023
Die angeführte Gesetzesgrundlage „32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)“ gilt für die zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (siehe Anlage der Richtlinie).
Im Rahmen der Nachtruhe gilt der § 10 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Lt. Absatz 1 sind Betätigungen von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Die (öffentliche Entsorgung kann somit ab 6:00 Uhr durchgeführt werden.