Anmerkung
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben ihn an das zuständige Sachgebiet Ordnungsverwaltung weitergeleitet.
Die Hinweise sind zulässig und begründen kein öffentlich-rechtliches Ge- oder Verbot.
Die geltenden Gebote für die Art und Weise zulässigen Parkens folgen aus der StVO, ebenso wie das zivile Selbsthilferecht, Maßnahmen gegen behindernde Kfz einzuleiten. Eine Parkordnung wird nicht – wie vom Beschwerdeführer vermutet - unzulässigerweise durch eine Privatperson festgelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Gemeinde