Stark verschmutzte Kreisstraße -> Gersdorf zur B 115
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
372581
Status: in Arbeit (gelb).
Die viel befahrenen Kreisstraße zwischen Zützen und Gersdorf zur B 115 ist beidseitig komplett verschmutzt. Ursache sind die landwirtschaftlichen Fahrzeuge der [...] (anonymisiert).
Grundsätzlich werden diese Verschmutzungen nicht beseitigt. Auf der teilweisen mit 70 km/ h befahrenen Straße und den vielen Blättern sorgt es für eine erhebliche Unfallgefahr. Hiermit verweise ich auf Paragraf 42 StrG. Die Beseitigung einer verschmutzten Fahrbahn ist eine Pflicht des Verursachers, der die Verunreinigung unverzüglich entfernen muss. Wer für die Verschmutzung verantwortlich ist, muss diese zudem bis zur Beseitigung ausreichend kenntlich machen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Falls der Verursacher nicht handelt, können die zuständigen Behörden die Reinigung auf Kosten des Verursachers vornehmen lassen, und es kann ein Bußgeld drohen. Pflichten des Verursachers Unverzügliche Beseitigung: Die Verschmutzung ist sofort zu entfernen, um eine Gefährdung des Verkehrs zu vermeiden. Kenntlichmachung: Bis zur vollständigen Reinigung muss die Gefahrenstelle abgesichert und kenntlich gemacht werden, gegebenenfalls auch mit Beleuchtung. Haftung: Bei Unfällen, die auf die Verunreinigung zurückzuführen sind, haftet der Verursacher vollumfänglich. Bei Nichtbeseitigung Behördliches Einschreiten: Die Straßenbaubehörde oder die Gemeinde kann die Beseitigung auf Kosten des Verursachers veranlassen. Bußgeld: Es kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 € drohen. Wichtige Zusatzinformationen Diese Pflicht gilt unabhängig vom Verkehrsaufkommen und bei jeder Witterung, wobei Regen das Rutschrisiko und somit die Verantwortung des Verursachers noch erhöht. Vertragliche Regelungen sind ratsam, wenn z.B. ein Lohnunternehmer die Arbeit ausführt, um Klärung zu schaffen, wer für die Reinigung verantwortlich ist.