Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
08.11.2023 / Ihr Hinweis wurde an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet.
09.11.2023 / Vorab muss festgehalten werden, Verkehrsspiegel sind keine Verkehrseinrichtungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) und können somit nicht durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden.
Nach unserer Einschätzung sind Verkehrsspiegel grundsätzlich ungeeignet, um die Verkehrssicherheit für alle am Verkehr Teilnehmenden zu erhöhen. Die über viele Jahre gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass bei aufgestellten Verkehrsspiegeln die Nachteile die Vorteile deutlich überwiegen.
Verkehrsspiegel können Orientierungsschwierigkeiten verursachen, weil sie nur ein verkleinertes, gegebenenfalls weit entferntes Bild zeigen. Entfernungen und Fahrgeschwindigkeiten der im Spiegel erkennbaren Fahrzeuge oder Personen können durch diese Abbildung falsch beurteilt werden. Das führt zu verkehrsgefährdenden Fehleinschätzungen. Darüber hinaus entstehen durch Verkehrsspiegel sogenannte „tote Winkel“, in denen zu Fuß Gehende und Radfahrende nicht gesehen werden und somit gefährdet sind.
Die StVO gebietet im Zweifel immer ein vorsichtiges Hineintasten in den Verkehr, erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Ein Verkehrsspiegel hingegen suggeriert, die Verkehrslage ausreichend überblicken zu können und wiegt unter Umständen in trügerischer Sicherheit. Dies führt dazu, dass die Sorgfaltspflicht oft außer Acht gelassen wird. Der Spiegel begünstigt im Ergebnis ein zügiges Ausfahren und gefährdet damit andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
Aus diesem Gründen sehen wir einer Anbringung, auf städtischer Fläche, eines Verkehrsspiegel ab. Jedoch steht es Ihnen frei, einen entsprechenden Antrag beim Fachbereich 66 (Grün -und Verkehrsflächen) einzureichen, um einen Verkehrsspiegel auf städtischer Grundstücksfläche zu errichten. Die Kosten für Anschaffung, Wartung und Haftung muss dann über den Eigentümer erfolgen.