Anmerkung:
02.01.2023 Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dieser wird weitergeleitet.
10.01.2023 Vorgesehen ist, dass sich die je 50m langen „Parken erlaubt“-Abschnitte mit den „absolutes Haltverbot“-Abschnitte abwechseln, um die Bedürfnisse des ruhenden und des fließenden KFZ-Verkehrs ausgewogen zu berücksichtigen. Die größten Einfahrten (vor und hinter den 95er Hausnummern) wurden dabei frei gehalten. Eine Befahrung der Zufahrten aus der verbleibenden Fahrbahnbreite sollte damit problemlos möglich sein, zumal in der Zufahrt ja noch die Breite von Grünstreifen und Fußweg für eventuelle Kurven zur Verfügung stehen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass auf die Ein-/Ausfahrt der Grundstückszufahrt in beiden Richtungen kein Anspruch besteht, auch wenn dies generell in vielen Fällen möglich ist. Eine möglicherweise (!) erforderliche Blockumfahrung ist aus verschiedenen Gründen zumutbar. Im konkreten Fall ist das tlw. erforderlich weil sich sonst die möglichen Abschnitte für das KFZ-Parken drastisch verringern, was keine Befürwortung seitens der Anlieger erwarten lässt. Darüber hinaus ist die Planung das Ergebnis zahlreicher Randbedingungen von Entwässerung über Baumschutz und Sichtverhältnisse bis hin zu Parkraum, Gewässer-Durchlass und Verkehrsfluss. Die gefundene Lösung wurde darüber hinaus vom Straßenverkehrsamt genehmigt, die in Verkehrszeichen-Fragen entscheidet.