Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
28.11.2023: Bitte beachten Sie:
Die Straßenreinigung, hierzu gehört auch der Winterdienst, wurde teilweise durch Satzung auf die Anlieger übertragen. Bei winterlicher Witterung erstreckt sich die Verpflichtung der Anlieger zum Schneeräumen und Abstumpfen für den Bereich von der Grundstücksgrenze bis zum Bordstein bzw. bei unbefestigten Gehwegen bis zu einer Breite von 1 m von der Grundstücksgrenze.
In § 2 (2) bis (4) der Satzung sind Art und Umfang des Winterdienstes geregelt, u.a., dass in der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich zu beseitigen sind. Gehwege mit einer geringeren Breite als einen Meter sind ganz, die Übrigen mindestens in einer Breite von einem Meter von Schnee frei zu räumen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn frei zu halten. Ist der Gehweg einseitig befestigt, entfällt die Räumpflicht für die unbefestigte gegenüberliegende Seite. Gehwege sind bei Eis- und Schneeglätte abzustumpfen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist bis auf wenige Ausnahmen verboten.
Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeine entbindet die Reinigungspflichtigen nicht von ihrer Pflicht (§ 3 (4) der Satzung).
Die vollständige Straßenreinigungssatzung ist auf der Webseite der Gemeinde Heidesee finden. Gerne gibt auch das Ordnungsamt Auskunft.