Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Mit Datum vom 14.05.2024 erfolgte eine Inaugenscheinnahme der Rungestraße in Höhe der Hausnummer 14 Ecke Liebigstraße. Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Oberhavel überprüfte dabei die Entfernung zwischen dem in der Liebigstraße stehenden Verkehrszeichen 325.2 (Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Fahrbahnkante der Rungestraße.
Gemäß § 42 StVO zu Zeichen 325.2 ist beim Ausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich § 10 StVO zu beachten. Demnach müssen Verkehrsteilnehmer, die aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf eine Straße und somit auf die Fahrbahn einfahren, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sowie der amtlichen Begründung zum Zeichen 325.2 erschöpft sich daraus nicht nur die Kennzeichnung des Endes, sondern betont primär die vorrangregelnde Wirkung. Infolgedessen gelten die besonderen Sorgfaltspflichten bei der Ausfahrt des § 10 StVO und nicht die Vorfahrtsregeln, wenn der verkehrsberuhigte Bereich durch Zeichen 325.2 einige Meter vor der Kreuzung oder Einmündung aufgehoben wird. Entscheidend kommt es darauf an, wo sich nach objektiver Betrachtung der Örtlichkeit die Merkmale des Gefährdungsverbots eines Ausfahrtbereiches realisieren.
Eine konkrete Definition der vorgenannten „einigen Meter“ vor der Kreuzung oder Einmündung existiert jedoch nicht. Aus der Rechtsprechung (LG Gießen DAR 1996, 25: 17 m vorher; AG Sömmerda DAR 1999, 78: steht Zeichen 325.2 ca. 24 m vor der Einmündung, gilt „ Rechts vor Links“) wird deutlich, dass eine Entfernung zwischen dem Zeichen 325.2 und der Fahrbahnkante von mehr als 17 m nicht mehr von den „einigen Meter“ gedeckt wird.
Im vorliegenden Fall beträgt die Entfernung zwischen dem Zeichen 325.2 und der Fahrbahnkante der Rungestraße 18,40 m. Insofern endet der verkehrsberuhigte Bereich in der Liebigstraße mit Zeichen 325.2 bereits mehr als 18 m vorher und es gilt an der folgenden Einmündung die Vorfahrtregeln des § 8 StVO („Rechts vor Links“). Demzufolge ist die vorhandene Beschilderung mit Zeichen 325.2 in der Liebigstraße und Zeichen 102 (Kreuzung oder Einmündung) in der Rungestraße korrekt.