Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Nach Besichtigung der Gegebenheiten vor Ort und davon ausgehend, dass sich die Mehrheit der Verkehrsteilnehmer an den § 1 Grundregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO):
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
hält, wird dieser Bereich gegenwärtig nicht als Gefahrenstelle eingestuft.
Ihre Maerker-Redaktion