Anmerkung:
29.11.2023
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
In der Feldstraße ist im vorderen Bereich das Halten und Parken gemäß § 12 Abs. 4 StVO in Fahrtrichtung möglich. Grundsätzlich ist das Halten und Parken möglich, sofern 3,05 Meter (2,55 Meter größtmögliche Fahrzeugbreite gemäß § 32 StVZO sowie je 0,25 Meter Sicherheitsabstand rechts und links) übrig bleibt. Diese Restbreite ist beim Halten und Parken eines PKW’s im vorderen Bereich gegeben, somit ist es dort erlaubt.
Ihre Gemeindeverwaltung
16.11.2023
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Der Sachverhalt wurde an die zuständige Abteilung weitergeleitet und wird schnellstmöglich bearbeitet.
Bitte haben Sie etwas Geduld, die Prüfung kann gegebenenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen.
Ihre Gemeindeverwaltung