Anmerkung:
29.11.2023 - Vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Sachverhalt wird an die zuständige Fachgruppe übergeben.
29.11.2023 - Die Fachgruppe Umwelt- und Naturschutz hat die Bearbeitung übernommen.
29.11.2023 - Die Fachgruppe Umwelt- und Naturschutz teilt Folgendes mit:
"Die Straßen im Märchenviertel (Sterntalerweg, Dornröschenweg, Schneewittchenweg, Rapunzelweg, Rotkäppchenweg) sind laut Satzung der Stadt Brandenburg an der Havel über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 30.11.2009 (ABl. Nr. 26 vom 09.12.2009), zuletzt geändert durch Satzung vom 22.12.2022 (ABl. Nr. 37 vom 22.12.2022) in der Reinigungsklasse C. Das bedeutet, dass die Reinigungspflicht als auch die Winterwartung der Gehwege und Fahrbahnen in diesen Straßen auf die Anlieger übertragen wurde.
Der Umfang der übertragenen Winterdienstpflicht ergibt sich aus § 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung.
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Auf Straßen, die nicht über einen Gehweg verfügen, ist zur bebauten Fahrbahnseite hin ein 1,50 m breiter Streifen für Fußgänger von Schnee freizuhalten und zu bestreuen.
Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte
- die gekennzeichneten Fußgängerüberwege
- die Querungshilfen über die Fahrbahn und
- die Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder –einmündungen
auf den Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 der Satzung gilt entsprechend.
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltenden starken Schneefall keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt. Streumaßnahmen sind innerhalb des zuvor genannten Zeitraums zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung durch Witterungsverhältnisse verloren hat.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße verbracht werden.
Die aktuelle Straßenreinigungs- und Gebührensatzung finden Sie unter
https://www.stadt-brandenburg.de/rathaus/satzungen-verordnungen-und-co unter dem Punkt "Verkehr, Straßennutzung, Parken und Co.".