Status
Beschreibung
Ort/Datum/Foto
Wirtschaftsweg
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
271639
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).
Anmerkung:
13.11.2023 - Vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Sachverhalt wird an die zuständige Fachgruppe übergeben.
13.11.2023 - Die Straßenverkehrsbehörde hat die Bearbeitung übernommen.
28.12.2023 - Die Straßenverkehrsbehörde teilt Folgendes mit:
""Mit dem Neubau der B 102, der Ortsumfahrung Schmerzke, und der Freigabe Mitte Oktober wurde die Bundesstraße mit dem Status einer Kraftfahrstraße ausgestattet. In dem Zuge war für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 60 km/h, welche die Kraftfahrstraße nicht benutzen dürfen, eine Nebenstruktur in Gestalt von Wirtschaftswegen zu schaffen. Diese können folglich nicht nur z. B. auf den landwirtschaftlichen Verkehr oder auf die Benutzung von Radfahrern und Fußgängern durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichens begrenzt werden, sondern dienen vordergründig der Aufnahme aller Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 60 km/h.
Auf Grund der abschließend im Verkehrszeichenkatalog durch den Verordnungsgeber zur Verfügung gestellten Verkehrszeichen ist eine rechtliche und tatsächliche Begrenzung des Verkehrs auf die bauartbedingt mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 60 km/h ausgestatteten Fahrzeuge nicht möglich. Der Wirtschaftsweg ist folglich trotz seiner vordergründigen Funktion zur Aufnahme des langsam fahrenden Verkehrs eine öffentliche gewidmete Gemeindestraße, welche durch alle straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Fahrzeuge nutzbar ist. Aus diesem Grund ist es einzig und allein möglich, den dort verkehrenden Fahrzeugen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anzuordnen und an die im Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hinterlegten Grundregeln "ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht; wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird" zu appellieren und an die Einhaltung des Paragraf 5 Abs. 4 StVO zu erinnern: Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens von 1,50 m... . "