Status
Beschreibung
Ort/Datum/Foto
Winter
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
279203
Status: erledigt (grün).
05.01.2024, 11:12 Uhr
Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
05.01.2024: Ihr Hinweis wurde in die entspr. Fachabteilung weitergeleitet.
08.01.2024:
Wir werden prüfen, in wieweit wir hier ein Artikel im Amtsblatt zur Winterdienstpflicht veröffentlichenden können.
Eine generelle Antwort, wer für welchen Schaden haftet, kann über das Amtsblatt nicht gegeben werden, da hier immer eine Einzelfallbetrachtung erfolgt.
Der Gesetzgeber hat unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten und der tatsächlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden und anderen Leistungsverpflichteten festgelegt, dass aus rechtlicher Sicht innerhalb geschlossener Ortschaften lediglich an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte zu streuen oder zu räumen ist. Das sind insbesondere Bushaltestellen, Schul- und Kita- Wege, Kreuzungen, Fußgängerüberwege und Straßensteigungen/ -gefällestrecken. Gehwege müssen nur innerorts weitgehend gefahrlos und sicher zu begehen sein, wobei zumutbare Umwege hinzunehmen sind. Ansonsten erlegt der Gesetzgeber jedem Bürger bei diesen Witterungsverhältnissen eine besondere Aufmerksamkeits- und Sorgfaltspflicht auf.