Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
21.10.2024 - Der Sachverhalt wurde an den zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet.
21.10.2024 - Nach §17 Brandenburgisches Straßengesetz, muss der Verursacher einer Verunreinigung, die über das übliche Maß hinaus geht, diese bereinigen. Anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast und innerhalb der Ortsdurchfahrt die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
Die Feuerwehr bindet Ölspuren ausschließlich in den Fällen ab, bei denen von der Ölspur eine explizite Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und andere Maßnahmen, wie z.B. das Aufstellen von Hinweisschildern nicht mehr geeignet sind, die Gefahr zu beseitigen.
Die Wahl der geeigneten, sowie erforderlichen Maßnahme zur Beseitigung einer Gefahr wird immer im jeweiligen Einzelfall geprüft und zwischen der Feuerwehr, der zuständigen Leitstelle, sowie dem zuständigen Straßenbaulastträger entschieden.