Anmerkung:
Vielen Dank, Ihr Hinweis wurde an das Ordnungsamt weitergegeben. Das Ordnungsamt teilte am 19.01.2024 mit: Die Winterdienstpflicht wird durch die Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung der Fontanestadt Neuruppin geregelt. Hiernach werden alle sich in der Anlage befindlichen Geh / Radwege sowie Fahrbahnen durch die Fontanestadt Neuruppin gereinigt bzw. wird hier durch die Stadt ein Winterdienst durchgeführt.
Die Fahrbahnen am Weinberweg in Alt Ruppin sind nicht in der Anlage aufgeführt, d.h. es erfolgt kein Winterdienst durch die Stadt.
Durch die Anlieger:innen sind lediglich folgende Maßnahmen zu ergreifen: Auf Fahrbahnen sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen bei Eis- und Schneeglätte mit Streumitteln abzustumpfen. Regenwassereinläufe, Löschwasserentnahmestellen und Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Gefährliche Stellen sind solche Stellen, bei denen wegen ihrer eigentümlichen Gestaltung oder wegen bestimmter, nicht ohne weiteres erkennbarer Umstände ein Unfall selbst dann nicht fern liegt, wenn die Verkehrsteilnehmer:innen die im Winter allgemeine Sorgfalt walten lassen. Dies sind insbesondere Stellen, an denen Kraftfahrer:innen erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern (zum Beispiel scharfe, unübersichtliche oder sonst schwierig zu durchfahrende Kurven, starke Gefällestrecken, unübersichtliche Kreuzungen und Straßeneinmündungen, auffallende Einengungen sowie zu Glätte neigende Brücken und Straßen an Wasserläufen). Die von Ihnen genannte Straße befindet sich in einem verkehrsberuhigtem Bereich, in welchem höchstens in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Es handelt sich entsprechend der Definition der Satzung nicht um eine gefährliche Stelle. Es liegt demnach auch keine Anliegerpflicht zum abstumpfen der Fahrbahn vor.