Anmerkung:
03.05.2024 Vielen Dank für Ihre Hinweise jedoch kann das Maerker-Portal nicht zur Beantragung von amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen genutzt werden. Verkehrsorganisatorische Maßnahmen, wie auch die Einrichtung eines Fußgängerüberweges nach § 26 der StVO, bedürfen der straßenverkehrsrechtlichen Prüfung und Anordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass für ein solches zu führendes Prüf- und Verwaltungsverfahren generell eine direkte Antragstellung an die Straßenverkehrsbehörde erforderlich ist.
Nach derzeitigen Erkenntnissen aus vorangehend erfolgten Prüfungen kann jedoch bereits mitgeteilt werden, dass ein Fußgängerüberweg aus verkehrsrechtlichen Gründen dort nicht eingerichtet werden kann. Es sind jedoch Gefahrzeichen „Kinder“ und Tempo 30 angeordnet.
24.04.2024 Vielen Dank für Ihren Hinweis. Er wurde an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet.