Anmerkung:
03.06. Vielen Dank für Ihren Hinweis.
05.06. Das Parken am Straßenrand für Wohnmobile ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings darf nicht an engen Straßenstellen geparkt werden. Das heißt, dass ausreichend Platz für das Durchfahren von Fahrzeugen größtmöglicher Breite (3,05 m) verbleiben muss. Das Gleiche gilt ebenso für das Parken gegenüber von Grundstückseinfahrten.
Ein zeitliches Limit in der dieser Straße besteht nicht und somit gilt, dass wenn ein Fahrzeug im Rahmen der StVO geparkt wird, kann es dort auch grundsätzlich unbegrenzt stehen bleiben. Nur wenn das Fahrzeug so lange geparkt bleibt, dass es nicht mehr unter den sogenannten Gemeingebrauch fällt, dann wird es eine unerlaubte Sondernutzung. Hierfür ist je nach Einzelfall - aber eine Parkdauer von mindestens sechs Monaten nötig.
Wohnwagen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, dürfen außerhalb des Zeitraums, den das Saisonkennzeichen ausweist, nicht im öffentlichen Raum geparkt werden.
Somit ist es zulässig, dass das Wohnmobil dort parkt.