Anmerkung:
15.06.2023 Vielen Dank für Ihren Hinweis. Nach Überprüfung Ihres Anliegens können wir Ihnen folgendes mitteilen:
Nach § 45 Abs. 9 StVO dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur dort angeordnet werden, wo eine Gefahrenlage besteht [...], die das allgemeine Risiko der Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigt. Dabei sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo sie aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich sind.
In Ihrem Fall wären die Voraussetzungen zur Aufstellung des Verkehrszeichens durch den geringen, abgeschlossenen Nutzerkreis (Anlieger der Wohn- und Wochenendgrundstücke) nicht erfüllt.
Bitte lesen Sie hierzu die Hinweise zur Meldung 252065.