Beschilderung
Kategorie: Straßen und Wege
ID:
257582
Status: erledigt (grün).
Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Verkehrszeichen, hierzu zählt auch ein Verkehrszeichen „absolutes oder eingeschränktes Halteverbot“, werden nach §§ 44 und 45 Straßenverkehrsordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde beim Landkreis Spree-Neiße angeordnet.
Im vorliegenden Fall der Parkplätze am Einkaufsmarkt, Liesker Weg gegenüber dem Kindergarten, liegt der Stadt Welzow keine verkehrsrechtliche Anordnung zum Aufstellen von Verkehrszeichen für ein eingeschränktes oder absolutes Halteverbot vor.
Für das Parken gilt der allgemeine Grundsatz der StVO, dass „wer am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten hat, dass kein Anderer …, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“. Dies betrifft allgemein sowohl die aktiven Fahrzeugführer als auch die parkenden Fahrzeugführer. Beide sind gehalten, durch ihre Fahr- und/oder Parkweise keine Behinderungen oder Gefährdungen zu verursachen. Hierzu zählt gerade auch das Parken nahe des Kurvenbereiches, aber eben auch das angemessene Vorbeifahren an parkenden/haltenden Fahrzeugen.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
Die Beurteilung, ob die von Ihnen geschilderte Situation die Aufstellung eines Verkehrszeichens begründet, obliegt der Straßenverkehrsbehörde.
Sollten weitergehende Erläuterungen zu der konkreten Situation gewünscht werden, so richten Sie Ihre Anfrage an den:
Landkreis Spree-Neiße
Fachbereich Ordnung, Sicherheit, Verkehr
SG Verkehrslenkung/Verkehrssicherung
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)
Tel.: 03562/98613288
E-Mail: ordnungsamt@lkspn.de