Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Ihr Hinweis wurde an das Ordnungsamt, den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg und die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark weitergeleitet..
Die Straßenverehrsbehörde (und nicht die Stadt Beelitz) entscheidet, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.
Die Voraussetzungen für die Errichtung eines Fußgängerüberwegs sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und in der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) festgelegt. Letztlich werden diese am gewünscht Standort meiner Auffassung nach nicht erfüllt, so dass eine Ampel oder ein Fußgängerüberweg nicht genehmigungsfähig sind.
Ihr Hinweis wurde dennoch an die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark weitergeleitet.
Die Antwort der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark lautet ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Ergebnis der Prüfung zu o. g. ID-Nr. im Bereich der L 88/Lehniner Straße Höhe Busendorfer Dorfstraße/Rädeler Weg in Busendorf teile ich Ihnen Folgendes mit:
Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg als zuständiger Straßenbaulastträger der L 88 hat für das Jahr 2021 für diesen Streckenabschnitt ein DTV von 1.961 Kfz. sowie ein Schwerlastverkehrsaufkommen von 152 Fahrzeugen am Tag berechnet. Die beidseitig angeordneten VZ 136-10 StVO („Kinder“) sind ausreichend, um auf die Gefahr querender Fußgänger hinzuweisen.
Des Weiteren sind beidseitig keine baulich vorhandenen Gehwege vorhanden. Die Errichtung eines FGÜ oder einer Fußgänger-LSA lässt sich somit nicht realisieren.
Für weitere Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat 2
FD 22 Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Straßenverkehrsbehörde