Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Ihr Hinweis wurde an das Bauamt weitergeleitet.
Anwort vom Bauamt: Das besagte Grundstück endet genau an der Straßenkante. Die Einfriedung darf demzufolge an der Straßenkante errichtet werden. Der fotografierte Grenzstein stellt nicht die Grenze dar, sondern wurde einen Meter von der eigentlichen Grenze entfernt gesetzt.
Die errichtete Einfriedung steht zwar ungünstig für die Bauvorhaben auf den dahinterliegenden Grundstücken, aber eine Beseitigung kann allein aus den o. g. Grund nicht angeordnet werden.
Die Fahrbahnbreite der Stichstraße(n) beträgt inkl. Borde drei Meter. Bei der Planung wurden die Platzverhältnisse für Rettungsfahrzeuge berücksichtigt. Die Platzverhältnisse sind nicht großzügig, aber nach den aktuellen Normen für eine Stichstraße zulässig.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte DIREKT an die zuständigen Mitarbeitenden im Bauamt.