Wahlplakate
Kategorie: Abfall/Müll
ID:
307750
Status: abschließend bearbeitet (grün/gelb).
Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Unter Berücksichtigung von § 32 Absatz 1 Satz 1 und § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 StVO darf Plakatwerbung innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag durchgeführt werden.
Seitdem 22.07.2024 darf somit Wahlwerbung und Plakatierung für die Landtagswahl am 22.09.2024 in der Öffentlichkeit angebracht werden.